Summary
Am Donnerstag, dem 11. September 2025, wurde im Konferenzsaal der Juristischen Fakultät der Universität Bagdad die Doktorarbeit des Studenten Husam Abdul Hussein Blasim mit dem Titel „Die Mittel des Obersten Gerichtes zur Erweiterung des Umfangs der Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen – Eine vergleichende Studie“ im Bereich des öffentlichen Rechts diskutiert. Das Prüfungskomitee setzte sich aus den Professoren zusammen:
1- Prof. Dr. Majid Najm Aidan (Vorsitzender)
2- Prof. Dr. Walid Marza Hamza (Mitglied)
3- Prof. Dr. Musadq Adel Taleb (Mitglied)
4- Assoc. Prof. Dr. Mohammed Salim Karim (Mitglied)
5- Assoc. Prof. Dr. Sari Harith Abdul Karim (Mitglied)
6- Prof. Dr. Maha Bahjat Younis (Mitglied und Betreuerin)
Die Dissertation zielte darauf ab, die Ansätze des Obersten Bundesgerichts zur Erweiterung der Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu untersuchen, indem Methoden wie die erweiterte Auslegung, die legislatorische Enthaltung, die Eindämmung oder die verhältnismäßige Kontrolle angewendet werden.
Die Dissertation umfasste zwei Hauptkapitel:
Die Dissertation umfasste zwei Teile. Der erste Teil befasste sich mit den Mitteln des Bundesgerichts zur Erweiterung des Überwachungsbereichs, wobei im ersten Kapitel das Mittel der verfassungsrechtlichen Auslegung als Mittel zur Erweiterung des Überwachungsbereichs der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen untersucht wurde.
Im zweiten Kapitel wurden die negativen Mittel des Obersten Bundesgerichts zur Erweiterung der Kontrolle behandelt. Es war in zwei Abschnitte gegliedert:
Der erste Abschnitt widmete sich der Eindämmungskontrolle als einem Mittel zur Ausweitung der verfassungsmäßigen Kontrolle, der zweite Abschnitt der verhältnismäßigen Kontrolle als einem Mittel zur Erweiterung der Kontrolle.
Die Dissertation führte zu mehreren Empfehlungen, darunter die folgenden:
1– Die Notwendigkeit für das ehrenwerte Bundesgericht, einen erweiterten Auslegungsansatz der Verfassung zu verfolgen, da dieser als das geeignetste Mittel angesehen wird, um mit Erscheinungen von Mängeln, Widersprüchen oder legislativen Lücken in den verfassungsmäßigen Bestimmungen umzugehen.
2- Die Kontrolle durch das ehrenwerte Oberste Bundesgericht vollständig und absolut zu gestalten, anstatt sich nur auf eine relative und partielle Kontrolle zu beschränken.
3– Die Erforderlichkeit, das Instrument der reaktiven Kontrolle durch das respektierte Oberste Bundesgericht auszubauen.